Weihnachtsgeschenke richtig umtauschen
Haben Sie auch Weihnachtsgeschenke bekommen, die Ihnen einfach nicht gefallen? Dieses Schicksal teilen Sie mit vielen weiteren Beschenkten. Kein Wunder, dass jedes Jahr am Tag nach den Feiertagen die Geschäfte wieder so gerammelt voll sind wie vor dem Weihnachtsfest – nach dem großen Kaufrausch geht es nun ans Umtauschen. Doch die Händler müssen die Waren nicht unbedingt zurücknehmen oder gar Bargeld zum Umtausch aushändigen. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Umtausch besteht nämlich nicht. Und wogegen der Händler die Ware eintauscht, kann er frei entscheiden.
So tauschen Sie richtig um:
Zunächst einmal benötigen Sie den Kassenbon des Geschenks. Den Schenkenden müssen Sie also notgedrungen einweihen und gestehen, dass Ihr Geschmack nicht getroffen wurde. Ist eine Umtauschfrist auf dem Bon vermerkt, müssen Sie sich daran halten. Gibt es keinen schriftlichen Vermerk, gelten in der Regel Fristen von einer Woche bis 14 Tagen – abhängig eben von der Kulanz des Händlers. Ist Ihr Geschenk beschädigt oder funktioniert nicht richtig, haben Sie allerdings ganze zwei Jahre lang Zeit, um eine Nachbesserung zu bitten. Der Händler hat zwei Versuche, die Ware zu Ihrer Zufriedenheit wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, können Sie Ihr Geld zurückfordern.
Ware gegen Ware zu tauschen ist in der Regel kein Problem – zumindest, wenn es sich dabei um Kleidung, Elektrogeräte, Bücher oder Cds bzw. DVDs oder originalverpackte Haushaltswaren handelt. Anders sieht es dagegen bei Lebensmitteln, Kosmetika und Schmuck aus: Aus hygienischen Gründen werden diese Waren meist nicht zurückgenommen. Soll gegen Geld umgetauscht werden, geben viele Händler statt Bargeld einen Gutschein heraus. Das ist vollkommen zulässig.
Strengere Regeln für Händler gelten beim Umtausch von online gekauften Waren. Für diese gilt ein Rückgaberecht von 14 Tagen; aber Achtung: Wochenenden werden hier nicht abgezogen! Innerhalb dieser Frist können Sie originalverpackte Ware ohne Angaben von Gründen zurückschicken. Und was tun, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist oder der Händler einfach nicht umtauschen will? Dann bleibt immer noch die Möglichkeit, das ungewollte Geschenk auf ebay zu versteigern – oder aber, Sie nutzen eine Online-Tauschbörse. Auf tauschticket.de oder kleiderkreisel.de können Sie mit den Geschenken, die Ihnen nicht gefallen, anderen eine Freude machen und erhalten zugleich ein Präsent, das mehr Ihrem Geschmack entspricht.
